Die Staatliche Privat-Krankenversicherung (SPKV) aus Sicht von Ärzten, Kliniken u.a. medizinischen Dienstleistern
- Die
Verwaltungskosten der
ersten (und keiner weiteren) gesetzlichen Krankenkasse, die das
SPKV-Modell anbietet, zahlt der Staatshaushalt.
- Gesundheitskosten
der Patienten, die über deren 10%igen Eigenanteil hinausgehen
(siehe hier,
Punkt 7.), zahlt die SPKV. Die Mittel dazu erhält
sie (und keine weitere Versicherung) aus dem Staatshaushalt.
- Die
Kassenärztlichen
Vereinigungen (KV und KZV) erhalten keine Patienten- bzw.
Versicherungsgelder mehr. Ihr bisheriger Aufgabenbereich der
Abrechnungsverwaltung existiert nicht mehr. Sie finanzieren sich
künftig durch Mitgliedsbeiträge der niedergelassenen
Ärzte. Da diese Mitgliedschaft für Ärzte
freiwillig ist,
müssen sich die KV und KZV überlegen, für
welche
Leistungen Ärzte Beiträge zahlen wollen.
- Die
Staatskasse subventioniert
sinnvolle und besonders teure Therapien (z.B. Strahlentherapie),
Diagnoseeinrichtungen, Krankenhausabteilungen (z.B. Intensivstationen,
Notaufnahmen, Herz- und Hirnchirurgie) und (wo es zur Sicherstellung
der medizinischen Versorgung nötig ist) auch ganze Kliniken,
wobei
die SPKV ggf. Trägerschaften übernimmt und
über einen
öffentlichen und transparenten Zentraleinkauf die Kosten
senkt.
Die Kosten der meisten teuren Behandlungen sinken dadurch erheblich.
- Ärzte
können sich ohne Beschränkungen niederlassen, wo und
wie sie wollen.
- Ärzte
und Kliniken
dürfen (auch vergleichend) werben, im Unterschied zu allen
anderen
Kaufleuten/Unternehmen jedoch mit der Einschränkung,
daß
Werbeaussagen nicht nur wahr, sondern auch durch das
Bundesgesundheitsministerium (BMGS)
freigegeben sein müssen. Diese Freigabe erfolgt nicht
für
einzelne Ärzte/Kliniken, sondern für die Aussagen an
sich
(z.B. Erfolge von Therapiemethoden).
- Das BMGS
gibt lediglich solche
Werbung nicht frei, die auf die Schaffung eines künstlichen
Bedarfs zielt oder auf vom IQWIG nicht als wirksam anerkannte
Therapien zielt. Therapieformen, die statistisch nachweislich wirken,
aber deren Wirkungsursachen nicht schulmedizinisch nachgewiesen werden
können (Naturheilkunde, chinesische Heilkunde incl.
Akupunktur,
psychologisch wirkende Placebo-Medizin, etc.) dürfen beworben
werden.
- Chefärzte
in
öffentlich-rechtlichen Kliniken dürfen keine
Patienten (z.B.
aufgrund eines besser zahlenden Versicherers) bevorzugt behandeln.
- Für
sämtliche
Leistungen, die Chefärzte an öffentlich-rechtlichen
Kliniken
erbringen, erhält deren Arbeitgeber die Vergütung.
- Sämtliche
für einen
öffentlich-rechtlichen Träger tätigen
Ärzte werden
(ebenso wie das Pflege- und sonstige Personal) motivierend gut bezahlt
und widmen ihre ganze Arbeitskraft ihrem Arbeitgeber und den Patienten
(und ggf. Studenten).
- Jede
gesetzliche und private Krankenversicherung darf jegliches
Versicherungsmodell anbieten.
- Jeder
Versicherungskunde
innerhalb einer Versicherung zahlt den gleichen Tarif. Die Tarife der
Krankenversicherungen dürfen nicht mehr nach Alter,
Geschlecht,
bestehenden oder drohenden Erkrankungen, Risiken, Region, etc.
differenziert werden.
- Jede
Versicherung muß jeden Antragsteller aufnehmen.
- Es gibt
keinen
Risikostrukturausgleich mehr. Versicherungen mit teuren Patienten /
hohen Kosten müssen die Beiträge erhöhen.
- Das
Bundesgesundheitsministerium (BMGS) legt für Patienten der
SPKV
eine „allgemeine Gebührenordnung“ fest
(SPKV-AGO),
welche in etwa eine Mischung aus der heutigen
„Gebührenordnung für
Ärzte“ (GOÄ),
„Gebührenordnung für
Zahnärzte“ (GOZ) und
den „Diagnosebezogenen Fallgruppen“ ist.
Die SPKV,
GKV, PKV, Bundesärztekammer, etc. unterstützen das
BMGS
beratend.
- Die
SPKV-AGO enthält eine
Bandbreite für die Preise der Gesundheitsdienstleistungen,
innerhalb derer alle Ärzte/Kliniken ihre Preise frei gestalten
dürfen. Verbindliche Kostenvoranschläge sind Pflicht.
Das
Honorar für ein Gespräch liegt z.B. bei 25 €
je
angefangene halbe Stunde (zum Vergleich: 2005 erhielt ein Arzt
für
Kassenpatienten ein Beratungshonorar von rd. 7,50 €). Die
Untergrenze dieser Bandbreite liegt oberhalb der
„Selbstausbeutung der Ärzte“, ist also
für einen
durchschnittlich ausgelasteten Arzt bzw. eine Klinik kostendeckend
incl. eines angemessenen Mindestgewinns (die heutigen
GKV-Sätze
sind in vielen Bereichen bei weitem zu niedrig). Die Obergrenze liegt
dort, wo sehr gute Behandlung en-det und entweder Wucher oder Luxus
beginnen. Dabei orientiert sich die SPKV-AGO-Bandbreite am heute
üblichen System:
- Ärzte/Kliniken
dürfen auf jeden Fall bis zu 100% des Satzes der SPKV-AGO
abrechnen.
- Ärzte/Kliniken
dürfen 101-400% des Satzes der SPKV-AGO abrechnen, wenn sie
die
Notwendigkeit dieser Kosten sowohl dem Patienten als auch (wie heute
auch) der SPKV begründen.
- Ärzte/Kliniken
dürfen beliebige Kosten oberhalb 400% des SPKV-AGO-Satzes
abrechnen (manche Luxus-Privatkliniken berechnen heute bis zum
30-fachen (!) Satz), erhalten von der SPKV jedoch höchstens
(bei
entsprechender Begründung) den 4-fachen Satz. Mehrkosten
muß
der Kunde/Patient selbst tragen.
- Die
Mitgliedschaft in KV, KZV, Kammern und Versorgungswerken ist
künftig freiwillig.
Die Praxisgebühr von 10 € pro Quartal gab einen
Vorgeschmack
auf die Preisempfindlichkeit der Kunden/Patienten. Die SPKV wird das
ganze Ausmaß ihrer Preisempfindlichkeit offenbaren. Anbieter
von
Gesundheits- und Pflegedienstleistungen werden den Kunden/Patienten
künftig erheblich mehr für ihr Geld bieten
müssen.
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