Die Beseitigung von Spekulationen durch 33 Regeln für die Börse
- Bilanzierungs- bzw. Gewinnermittlungsregeln sind
einfach und einheitlich (siehe Punkt
5.2.).
- Die Bilanz eines jeden Unternehmens muß die
Vermögen,
Forderungen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen aller
Tochtergesellschaften enthalten.
- Die Gründung von Zweckgesellschaften zur
Auslagerung von
Risiken ist ab sofort strafrechtlich als gewerblicher Betrug
gemäß §
263 Strafgesetzbuch zu ahnden. Vorhandene Zweckgesellschaften
sind umgehend wieder in die Muttergesellschaft zu integrieren und zu
bilanzieren.
- Die Deutsche
Prüfstelle für Rechnungslegung
(DPR) prüft künftig permanent sämtliche
Bilanzen und
Buchungen der börsennotierten Unternehmen. Die Buchhaltungen
aller
börsennotierten Unternehmen senden daher täglich ihre
Buchungsdaten per Datentransfer zur Prüfung an die DPR. Dabei
wahrt die DPR die Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen in
gleicher
Weise, wie es die bisherigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
tun.
- Die Bewertung von Vermögen obliegt
ausschließlich der DPR, auf Grundlage eines einheitlichen
Bewertungskatalogs (siehe "Die Geldlawine", Punkt
5.2.).
- Die DPR ermittelt aus den Buchungsdaten (incl. der
ständig
aktualisierten Vermögenssituation) den Aktienkurs und leitet
ihn
an jedem 1. Werktag des Monats an den Börsencomputer weiter.
- Bei Unternehmen, die ihre Gewinne in (regionalen oder
überregionalen) Monopolen oder ähnlich
wettbewerbsarmen
Bedingungen erzielen, wird der Aktienwert nicht auf Basis des
(künstlich überhöhten) Gewinns, sondern auf
Basis des
Umsatzes berechnet (Aktienwert = 5% des durchschnittlichen
Jahresumsatzes der letzten 2 Jahre zzgl. Nettovermögen). Dies
betrifft insbesondere Energie- und Wasserversorger.
- Der Kurs bleibt so lange unverändert, bis neue
geprüfte
Vermögens- und Gewinndaten vorliegen
(also mindestens 1 Monat). - Der festgelegte Kurs ist zwingend für Kauf- und
Verkaufsangebote. Verkäufe zu anderen Preisen sind nichtig.
Ebenso wie heute ist der außerbörsliche
Handel im sogenannten „Freiverkehr“ nur mit solchen
Wertpapieren zulässig, die nicht an der Börse
zugelassen
sind.
- Die Anhäufung unproduktiven
Unternehmensvermögens ist nicht
zulässig. Die nach der Bildung notwendiger
Rückstellungen
(zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen) verbleibenden
Gewinne sind vollständig an die Aktionäre
auszuschütten.
- Ausschüttungen an Aktionäre
dürfen nicht durch
Kredite oder Verkäufe von Betriebsteilen finanziert werden.
- Niemand darf Aktien
im Wert von mehr als 5 Mio. €
besitzen (einzige Ausnahme: Anteile am eigenen Familienunternehmen).
- Niemand darf mehr als 1% der Aktien einer
Aktiengesellschaft besitzen, auch nicht indirekt über Holdings
und
Strohmänner. Ausnahmen sind:
- Beteiligungen von Gründern/Erben an ihren
eigenen Familienunternehmen
- Zustimmung des Bundeskartellamts bei nachweislich
ernsthaft gefährdeter Überlebensfähigkeit
des Unternehmens
- Die Deutsche Börse veröffentlicht
über
das Internet eine Liste mit allen Steuernummern von
Aktionären und deren Beteiligungen /
Aktienvermögen, so daß die Öffentlichkeit
kontrollieren
kann:
- ob tatsächlich niemand mehr als 1% an einem
Unternehmen besitzt
- ob tatsächlich niemand Aktien im Wert von mehr
als 5 Mio. € besitzt
- Ohne deutsche Steuernummer ist kein Eigentum an Aktien
möglich. Ausländische Personen erhalten auf Antrag
eine
Steuernummer.
- Aktienkäufe sind nur gegen Buchgeld
zulässig und nicht als Tausch gegen andere Aktien /
Wertpapiere.
- Kreditfinanzierte Aktienkäufe sind nichtig.
- Vergangene kreditfinanzierte
Aktienkäufe fallen unter
die private Vermögensbilanz des Käufers und
dürfen unter
keinen Umständen zu Lasten des gekauften Unternehmens verbucht
werden (Verbot des „leveraged-buy-out“).
- Bereits erfolgte Ausschüttungen bei
kreditfinanzierten
Unternehmenskäufen sowie Ausschüttungen, die nicht
durch
einen Gewinn aus der Geschäftstätigkeit des
übernommenen
Unternehmens gedeckt sind, sind zzgl. 8% Jahreszins an das
übernommene Unternehmen zurückzuzahlen.
- Die Plünderung der Unternehmen /
Aktionäre durch
Aktienoptionsprogramme, Altersversorgungen und Abfindungen des
Managements ist verboten.
- Die Altersversorgung keines Angestellten - auch nicht von
Vorständen - darf über dem 5-fachen des Durchschnitts
der
anderen Betriebsrentner des Unternehmens liegen.
- Abfindungen an Altaktionäre bei erzwungenen
Verkäufen
(„squeeze out“) sind mit dem Kaufpreis, den jeder
Aktionär jeweils zahlte, plus 5% Jahreszins auszuzahlen.
Erzwungene Verkäufe sind nur nach
4/5-Mehrheitsbeschlüssen der
Aktionäre möglich. Dabei müssen 100% aller
Aktionäre ausbezahlt werden.
- Aktienverkäufe, die weniger als 1 Jahr nach dem
Kauf
stattfinden, unterliegen einer Umsatzsteuer von 50% des
Kauf-/Verkaufspreises (je nachdem, welcher Preis höher liegt).
- In- und ausländische
Käufer/Eigentümer werden gleich behandelt.
- Vorstände dürfen nicht gleichzeitig
Aufsichtsrat eines anderen Unternehmens sein.
- Ehemalige Vorstände dürfen nicht
Aufsichtsrat des
Unternehmens (oder damit verbundenen Unternehmen) sein, in dem sie
früher Vorstand waren.
- Beteiligungen von juristischen Personen und
Körperschaften an Unternehmen sind unzulässig und an
natürliche Personen, den Rentenfonds der DRB (siehe Punkt 28)
oder
andere Aktienfonds (siehe Punkt 29) zu verkaufen.
- Der von der „Deutschen Rentenversicherung
Bund“
(DRB, ehemals BfA, siehe 4.3.2.1.)
verwaltete staatliche Rentenfonds kauft
permanent alle verfügbaren Aktien auf (Kaufpreis: siehe Punkt
6.). Für eine ggf. erforderliche
Vorfinanzierung erhält der DRB-Fonds zinslose Kredite
von der
staatlichen „Kreditanstalt für
Wiederaufbau“ (KfW).
- Investmentfonds dürfen nur dann in Deutschland
gelistete
Aktien kaufen und verwalten, wenn sie (wie die DRB) eine Liste mit den
Steuernummern und Anteilen ihrer Kunden veröffentlichen.
- Es ist nur noch eine Aktienart zulässig: die frei
handelbare
und voll stimmberechtigte Namensaktie. U.a. § 12 Abs. 1 Satz
1,
§ 68 und §§ 139-141 Aktiengesetz sind zu
streichen.
Vorzugsaktien sind in Namens-Stammaktien umzuwandeln, so daß
es
weder eingeschränkte Stimmrechte noch unterschiedliche
Bewertungen noch Genehmigungspflichten (Vinkulierung) gibt.
- Ratings sind verboten.
- Der Handel mit Optionsscheinen (d.h. mit für die
Zukunft
vereinbarten Kursen) und sämtlichen Derivaten ist verboten.
Verträge und
Zahlungsverpflichtungen, die auf Optionen bzw. Derivaten basieren, sind
nichtig und
müssen nicht gezahlt werden. Preissicherungsvereinbarungen
sind
nur zwischen Unternehmen/Unternehmern zulässig, die die reale
und mobile Ware auch
physisch besitzen (werden) und in der entsprechenden Branche
tätig
sind.
- Die deutsche Börse wird unabhängig von
den anderen Börsen
der Welt ab und nimmt jedes ausländische Unternehmen auf, das
entsprechend den deutschen Regeln bilanziert.
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